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Teil 2 Vor

Quatember

Kirche, Kommunitäten, Bruderschaften
Kirchenrechtliche und rechtstheologische Notizen

von Horst Folkers
(Teil 1)


LeerMartin Daur, dem juristischen Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, verdanken wir einen gewichtigen, jüngst in der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (Jahrgang 36,1991, Heft 3, S. 229-253) veröffentlichten Beitrag unter dem Titel »Die Rechtsbeziehungen zwischen der evangelischen Kirche und den Kommunitäten, Bruderschaften und Orden«. Im folgenden wird zunächst dieser Beitrag angezeigt, sodann an die entsprechenden Überlegungen von Hans Dombois erinnert.

I. Der Beitrag Daurs

Leer1. Daurs Überlegungen sind insbesondere den verbindlichen geistlichen Gemeinschaften (Kommunitäten und Bruderschaften) in der Kirche gewidmet, die sich weniger durch eine bestimmte, etwa diakonische Tätigkeit als durch ein bestimmtes Sein auszeichnen. Um sie aus der Vielzahl evangelischer geistlicher Gruppierungen und Gruppen auszusondern, nennt Daur vier Wesensmerkmale. Erstens das gemeinsame Leben (vita communis), die dauernde oder regelmäßig wiederkehrende leibliche Gemeinschaft, zweitens die Ständigkeit, d.h. die Voraussetzung und die Absicht, eine Gemeinschaft auf Dauer zu bilden, drittens die feste, den Tageslauf bestimmende Form geistlichen Lebens (praxis pietatis), und viertens die an den evangelischen Räten (Armut, Ehelosigkeit, Gehorsam) orientierte Verpflichtung der Glieder der Gemeinschaft.

LeerWährend Kommunitäten eine völlige, in der Regel ehelose Gemeinschaft eingehen, in der Gütergemeinschaft herrscht und wesentliche Entscheidungen von der Gemeinschaft getroffen werden, sind Bruderschaften Gemeinschaften, deren Angehörige in der Welt leben, sich gleichwohl durch eine einer Regel unterworfene praxis pietatis auszeichnen und das Ziel haben, »für die Kirche in besonderer Weise Kirche zu sein«. Als ein Beispiel solcher Bruderschaften nennt Daur die Evangelische Michaelsbruderschaft. Er beschreibt sie allerdings ein wenig zufällig, auch die Thielicke zugeschriebene, ihren Autor nicht eben ehrende Kritik vermeidet er nicht. Das Urkunde und Regel verbindende Wort »Wir können nur an der Kirche bauen, wenn wir selber Kirche sind« fehlt, die »Regel« der Bruderschaft, die Zahl ihrer Mitglieder scheinen ihm nicht bekannt zu sein, die Feier der Eucharistie als Element des Lebens der Bruderschaft wird nicht erwähnt.

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Leer2, Wie sieht nun die kirchenrechtliche Zuordnung dieser Gemeinschaften aus? Hier begegnet Daur zunächst den typischen Schwierigkeiten des Protestantismus mit dem Kirchenbegriff. Der weltweiten »evangelischen Kirche«, also der wahren Kirche Jesu Christi, von der der Titel seiner Arbeit spricht, fehlt eine Verfassung, ihr können die Gemeinschaften also nicht zugeordnet werden. Daur hält sich also zunächst an die EKD, sodann an die Landeskirchen, ohne dabei, ebenfalls typisch, die Beschränkung auf Partikularkirchen unterschiedlicher Dignität (der EKD fehlt die allgemeine Anerkennung als Kirche, sie hat die Landeskirchen - und nicht den einzelnen evangelischen Christen - zu Mitgliedern) und Größe (die Landeskirchen sind recht unterschiedlich verfaßt und sprechen je nur für ihr Gebiet) als solche mitzubedenken. Eine kirchenverfassungsrechtliche Zuordnung liegt nur im Fall des Klosters Loccum und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vor. Unter den dann verbleibenden Rechtsformen, dem, eventuell verfassungsrechtlich ermächtigten, Kirchengesetz, der Verordnung, der Vereinbarung und der Absprache, ist die Vereinbarung zwischen geistlicher Gemeinschaft und Landeskirche die Regelform der Verbindung. So ist Daurs Schlußfolgerung unausweichlich, daß »die Kommunitäten und Bruderschaften im evangelischen Kirchenrecht noch unbehaust« sind. Nicht sonderlich überzeugend ist es, diesen Tatbestand auf den »unschätzbaren Vorzug« der Freiheit oder »den tatsächlich überreichlich vorhandenen Freiraum« in der evangelischen Kirche zurückzuführen. Zu deutlich ist hier Freiheit ein Deckname für die Ratlosigkeit, die geistlichen Maßstäbe richtiger Zuordnung betreffend, infolge welcher die Verbindungen von Kirche und Kommunitäten faktisch zufällig und beliebig sind. Die den Christen wie der Kirche unveräußerliche Freiheit (zur Freiheit sind wir berufen, zu der uns Christus befreit hat, Galater 5,1.13) ist die Befreiung zu verbindlicher Nachfolge, sie ist wie jede Freiheit so groß, wie die Bindung, in der sie sich verwirklicht, die Zukunft, die sie sich zutraut.

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Leer3. Umgekehrt fragt Daur, den Stoßseufzer eines evangelischen Pfarrers »Wir haben keine evangelische Spiritualität« zitierend, nach dem Dienst, den die geistlichen Gemeinschaften der Kirche leisten können. Er sieht ihn in einem Vierfachen:
  • die Kraft des Geistes Gottes bezeugen, gegen sektiererisches Wesen;
  • an die bruderschaftliche Grundstruktur der Kirche erinnern;
  • in ökumenischer Gesinnung Bindeglied zwischen konfessionsbestimmten Kirchen sein und in der eucharistischen Feier der aufgeschlossenen Jugend begegnen;
  • beispielhaft die Möglichkeit »eines Lebens aus dem Gebet« bezeugen.
Leer4. Schließlich nennt Daur, in bewußter Vorläufigkeit, acht Gesichtspunkte einer künftig möglichen und wünschenswerten, die Unbehaustheit beendenden Beziehung der Kirche zu den geistlichen Gemeinschaften.

LeerDem defizitären evangelischen Kirchen- und Kirchenrechtsbegriff gemäß sieht er als Grundvoraussetzung einer Zuordnung an, daß sie von der geistlichen Gemeinschaft überhaupt gewünscht wird. Stünde die Kirche jedoch in einer wesentlichen Beziehung zu den in ihr lebenden geistlichen Gemeinschaften (Orden), so wäre die Frage vielmehr nur die nach der rechten Gestaltung dieser, durch das Kirchesein der Kirche vorgegebenen Beziehung, zu der die Initiative ebenso von der Kirche ausgehen könnte.

LeerEine kirchenrechtliche Anerkennung hat, zweitens, zur Voraussetzung die Bereitschaft der Kommunität oder Bruderschaft, »die Arbeit innerhalb der Landeskirche und ihrer Ortsgemeinden zu tun«. Das liest man mit Verwunderung.

LeerDenn so selbstverständlich Kommunitäten und Bruderschaften dies nur sind, insoweit sie in den Grenzen der Kirche und für die Kirche leben, so wenig können diese Grenzen die der Landeskirche (welcher?) und der Gemeinden sein, für die Michaelsbrüder, die in verschiedensten Landeskirchen und in ausländischen Kirchen leben, eine anschauliche Selbstverständlichkeit.

LeerEbenso liest man, drittens, mit Verwunderung, »die Anerkennung der Bekenntnisgrundlagen der Landeskirche« sei unabdingbar, was für überregionale Gemeinschaften schon wegen der Verschiedenheit dieser Grundlagen nicht in Frage kommt. Gemeint kann hier nur sein, daß sich die Gemeinschaften nicht zum Credo der Kirche in Widerspruch stellen dürfen, was aber ohne Zweifel eine selbständige Erweiterung der Bekenntnisgrundlagen, zum Beispiel durch die ausdrückliche Rezeption der Barmer theologischen Erklärung, nicht ausschließen kann.

LeerZuzustimmen ist viertens, daß die geistlichen Gemeinschaften in der Regel am Gemeindegottesdienst teilnehmen und dort, wo sie eigene Gottesdienste feiern, diese regelmäßig öffentlich sind. Generell gilt, daß Absprachen notwendig sind, wo gemeindliches Leben betroffen ist.

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LeerFünftens sind kirchliche Ermächtigung zu Predigt und Sakramentsverwaltung Voraussetzung entsprechenden Handels in den geistlichen Gemeinschaften. Freiheit muß hingegen für die liturgischen Ordnungen der geistlichen Gemeinschaften gewährt werden. Die bruderschaftliche Einordnung in die Kirche, der Respekt vor den Traditionen der Urkirche und der Alten Kirche schließt es aus, »sollte die Kirche - (eine Landeskirche?) - auf eine einheitliche Feier des Abendmahls drängen«, diesem Drängen nachzugeben. Wie wären denn die Osternachtsfeier, die Epiklese als Dimension und fester Bestandteil der eucharistischen Feier wieder gewonnen worden, hätte man sich an die durch die Jahrhunderte abgemagerten Agenden der evangelischen Landeskirchen (auch noch der württembergischen) gehalten! Wie sollte in Zukunft die eschatologische Dimension der Eucharistie, in der der auferstandene Herr Anteil an dem kommenden Mahl im Reiche Gottes gibt, und die Dimension der Versöhnung des alten und des neuen Bundes um eines neuen Verhältnisses zum Heilsvolk Israel willen in der Eucharistie wirksam werden, wollte man sich hier an sich hieran die landeskirchlichen Formen binden? Ebenso ist Freiheit im Gebrauch von Zeichenhandlungen, gerade solcher, die sich zu Unrecht als konfessionsabgrenzende Merkmale eingewöhnt haben, notwendig; zu denken ist an die Salbung, das Kreuzeszeichen, die Tauferinnerung mit Wasser, das Niederknien und die Verbeugung vor dem Altar, nicht nur durch den Pfarrer, sondern durch alle in der versammelten Gemeinde. Wie sollten ohne Freiheit solche Zeichen in der evangelischen Christenheit wiedergewonnen werden? Hierher gehört schließlich die Wiederentdeckung und -verwendung der altkirchlichen liturgischen Farben.

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LeerDer von Daur sechstens genannten Notwendigkeit einer regelmäßigen Visitation, ebenso gewisser kirchlicher Aufsichtsrechte werden sich hingegen die Kommunitäten und Bruderschaften nicht entziehen wollen.

LeerUnter Bedingungen des Bestehens konfessionsgespaltener Kirchen ist siebtens nicht endgültig zu entscheiden, inwieweit alle Mitglieder geistlicher Gemeinschaften zugleich Kirchenmitglieder sein sollten, jedenfalls »sollte eine Vollmitgliedschaft Ungetaufter« ausgeschlossen sein.

LeerAchtens und letztens ist bedenkenswert, daß die Kirchen auf die Sozialverträglichkeit von Dienst- und Arbeitsverhältnissen in geistlichen Gemeinschaften zu achten haben.

LeerDankbar darf man den Schlußsatz Daurs vermerken, die Kirchen sollten die Bereitschaft der Bruderschaften und Kommunitäten, »in der Kirche zu wirken und für sie da zu sein, dankbar anerkennen und ihnen den notwendigen Freiraum ebenso gewähren wie die Gemeinschaft, den Schutz und die Förderung, die sie für ihre Arbeit brauchen«.


© Joachim Januschek
Letzte Änderung: 03-05-29
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