|
von Heinz-Dietrich Wendland |
Bei der Erörterung des Problems des geistlichen Amtes der Frau haben wir mehrfach darauf hingewiesen, daß dieses in dem größeren Zusammenhange der Neubildung kirchlicher Ämter betrachtet und nicht isoliert werden dürfe, da ja sich in den letzten Jahrzehnten zahlreiche Ämter in der evangelischen Kirche entwickelt hätten, die auf bedeutende Veränderungen der kirchlichen Ämterordnung hinwiesen und hinführten. Diese These bedarf weiterer Erläuterung und Begründung. Wir fassen dabei in erster Linie solche kirchlichen Ämter ins Auge, die nicht mit der Ordination im traditionellen Sinne des Wortes verbunden sind und nicht das akademische Studium der Theologie voraussetzen. In diesem Doppelsinne soll hier von „Laien”-Ämtern gesprochen werden, und in diesem Sinne würde sodann das „geistliche Amt” (Pastorenamt) der Kirche den vorläufig und unzureichenderweise sogenannten „Laien”-Ämtern gegenüberstehen; dies ist freilich eine brüchige und durchaus schiefe Gegenüberstellung, welche aufgehoben werden muß; doch stellt sie die Tradition dar, von der wir herkommen. Denn daß diese Ämter von „Laien” wahrgenommen werden, zum Teil auf Grund besonderer Ausbildungsvorgänge, wie es bei der Gemeindehelferin, den Diakonen, dem Katecheten und dem evangelischen Sozialsekretär der Fall ist, die nicht die Ordination zum Pastorenamt erhalten, kann auf keinen Fall bedeuten, daß die betreffenden Ämter „ungeistlichen” oder profanen Charakters wären! - mag man sich praktisch noch so oft nur mit einer profanen Einführung und Vorstellung oder einer „Einführung im Gottesdienst” begnügt haben. Die soeben erwähnte Tatsache zeigt allerdings die große Verlegenheit, in der wir uns befinden. Die genannten „Laien”-Ämter sind zunächst aus praktischen Notwendigkeiten der kirchlichen Arbeit hervorgegangen, und einige von ihnen, wie die Gemeindehelferin, haben sich weithin in der Kirche durchgesetzt, doch fehlt ebensowohl die klare kirchenrechtliche Umgrenzung und Bestimmung des Amtes wie eine dem betreffenden Amte entsprechende „Ordination”, was wiederum mit den zahllosen Unklarheiten und Schwierigkeiten zusammenhängt, von welchen der Begriff wie die Praxis der „Ordination” beziehungsweise der sogenannten „Einsegnung” belastet sind. Abgesehen vom Pastorenamt ist eine kirchliche Ordnung der Ämter, die diesen Namen verdiente, gar nicht oder nur in schwachen Ansätzen vorhanden, obwohl Ämter, Amtsträger und Vorbildungsformen sich praktisch weithin in der Kirche gewohnheitsrechtlich durchgesetzt haben. Die Theologie hat sich um diese Fragen nicht gekümmert und so das Kirchenrecht im Stich gelassen. Der empirische Zustand der genannten Ämter und Tätigkeitsformen in der Kirche fordert jedoch die theologische Klärung und kirchenrechtliche Bestimmung dessen, was diese Ämter sind und was sie nicht sind, welche Dienste von ihnen zu erwarten sind und welche nicht. Es geht daher auch um die Frage der Legitimität dieser Ämter im theologischen und kirchenrechtlichen Sinne. Da in der Ökumene die Frage der kirchlichen Ämter auf der Tagesordnung steht, und da in der Römischen Kirche die Erneuerung des Diakonats erwogen und lebhaft diskutiert wird, so sollten wir uns in den evangelischen Kirchen erst recht um die innere und äußere Ordnung der sogenannten Laien-Ämter bemühen. Von der Klärung dieser Frage hängen sowohl der Aufbau der Gemeinde als die zukünftige Rechtsgestalt und Ämterordnung der Gesamtkirche in vielen Beziehungen ab. Diese Tendenz auf die Vielfalt kirchlicher Ämter war von der Einsicht begleitet, daß alle kirchlichen Ämter pneumatischen (geistlichen) Ursprungs und Charakters sind. An diesem entscheidenden Punkte ist die Wirkung des paulinischen „Urbildes” vom Leibe Christi und der Fülle seiner Glieder, deren keines für sich allein das Ganze darstellt, keines aber auch entbehrt werden kann (1. Kor. 12), mit Händen zu greifen. Die Gemeinde ist ein Kosmos verschiedenartiger Gnadengaben und Dienstleistungen. Nur mit Hilfe dieses Urbildes von Gemeinde war es möglich, den traditionellen Gegensatz, den Dualismus von geistlichem Leitungsamt (Pastorenamt) einerseits und abhängig-passivem Kirchenvolk andererseits, aufzulockern, ja zu durchbrechen, der unsere Tradition so lange beherrscht und sich mit Hilfe der theologischen Theorie vom „einen” geistlichen Amt legitimiert hatte, sich aber bestenfalls nur auf eine Linie in der Ämter-Entwicklung der Urkirche stützen kann, diejenige nämlich, die zur Ausbildung eines Leitungsamtes für die Gemeinde hinstrebt und zum Beispiel in den Pastoralbriefen zum Ausdruck kommt. Mit dem Durchbruch der Erkenntnis des geistlichen Charakters aller Ämter, die sämtlich nicht nur im Dienste Christi stehen, sondern auch in seiner gottmenschlichen Sendung gründen, ist sodann auch die Relativierung des Gegensatzes von Theologen und „Laien” gegeben. Charisma und Diakonia sind pneumatische Wirklichkeiten, die alle Ämter umgreifen und bestimmen. Theologie und theologische Ausbildung - wie bedeutsam und unentbehrlich ihre Dienst-Funktion für eines oder mehrere der kirchlichen Ämter sein mag - begründen nicht und niemals ein kirchliches Amt. Andererseits zeigt die heutige Entwicklung, daß Laien in verschiedenen Ämtern und in verschiedenem Maße an der Theologie Anteil bekommen und sich theologischer Erkenntnisse bedienen müssen, da sie andernfalls ihr Amt nicht ausrichten könnten. Jedenfalls aber kann der geistliche Charakter, die geistliche Vollmacht und der geistliche Auftrag (mandatum) nickt auf ein Amt beschränkt werden. Die Unterscheidung von Kirchen- und Gemeinde-leitenden Ämtern und anderen Diensten wird hierdurch keinesfalls verwischt oder gar aufgehoben, doch wird nun ihre Zuordnung zueinander tiefgreifend verändert: Sie stehen nämlich miteinander im Umschluß von Kirche und Gemeinde unter der Herrschaft Christi und der Wirkung des Heiligen Geistes, wenngleich sie verschiedenartige Vollmachten haben. Aber die pneumatische Einheit des Leibes Christi und der Auftrag Christi tragen sie alle, von der „kleinen” Gemeindehelferin bis zum Bischof. Für die theologische Erfassung und Einordnung der Laien-Ämter dürfte die Frage wichtig sein, in welchem Verhältnis sie jeweils zu den grundlegenden Vollmachten der Kirche Christi stehen, in denen sich deren Welt-Sendung realisiert, nämlich
In jedem Falle aber handelt es sich um eigenständige Aufträge und Vollmachten, die nicht aus einem anderen Amte und auch nicht bloß aus einem Hilfsdienst für ein anderes Amt ergeleitet werden können. Dann ergibt sich aber die wesenhafte und wichtige Folgerung, daß die Laien-Ämter Ämter der Kirche, der Gemeinde sind, und nicht nur dazu bestimmt, ihrerseits dem Pastorenamt zu dienen. Der Dienst geschieht „in Christus” an der Gemeinde und an der Welt. Alle Amtsträger sind „Kirchendiener”, innerhalb dieses Ganzen von Christus-Dienst und Kirche gibt es natürlich dann auch - folgeweise - bestimmte Zuordnungen der verschiedenen Ämter zueinander. Diese können jedoch weder mit Hilfe des Begriffes des „Zu-Dienens” (Dienstleistung für ein anderes Amt) noch mit Hilfe des Begriffs der Unterordnung zureichend ausgedrückt werden, weil auf diese Weise sowohl die Eigenständigkeit der jeweiligen Amtsvollmacht als auch der bruderschaftliche Charakter der Gemeinde verkannt werden würde. Erst unter dieser Voraussetzung kann das Recht des Amtes der Gemeindeleitung festgestellt werden. Denn alle Ämter zusammen - in ihrer geistlichen Einheit und Gemeinschaft! - repräsentieren Christus und die Kirche. Hier entsteht also für jede Kirche das Problem des Verhältnisses von Hierarchie und Bruderschaft. Die Kirche kann weder nach dem Modell der egalitären Gesellschaft noch nach dem Modell der einen Subordinationsstruktur gedacht werden. Entsprechend gilt dies in bezug auf die Ämter der Kirche und ihre Zuordnung zueinander. Alle Ämter sind gleich, sofern sie in Christus gegründet sind und allein von diesem her Bestand und Vollmacht haben. Ungleich sind dagegen die Aufträge, die Art und Weise des Dienstvollzuges, die Mittel des Dienstes und sein Ort innerhalb der Gemeinde. Diese Ungleichheit der Ämter und Dienste ist die unerläßliche Voraussetzung ihres Zusammenwirkens; durch diese Vielfalt des Ungleichen vollzieht sich auch (nach 1. Kor. 12) der Aufbau der Gemeinde. Alle Ämter stehen unter dem „Gesetz”, daß sie der Gemeinde und einander dienen sollen; alle sind der „christokratischen Bruderschaft” (Erik Wolf) der Kirche eingeordnet. Fehlt diese Einordnung, fehlt dieser diakonische Charakter (im weiteren Sinne) den Ämtern, so setzt sich das Prinzip weltlicher Herrschaft durch, so zerfällt die Gemeinde in Regierende und Regierte, Kleriker und Kirchenvolk (was keineswegs nur in der Römischen Kirche vorkommt). Isolierte und absolute Hierarchie ist ein weltliches, nicht kirchliches Prinzip, auch in Gestalt evangelischen Pastorentums nicht. Die Kirche Christi besteht auch nicht aus zwei Klassen, Ordinierten und Nicht-Ordinierten. Die verschiedenen Ordinationen (zu den verschiedenen Ämtern nämlich) setzen die Einheit der christokratischen Bruderschaft, setzen die Taufe, setzen den Einen Herrn und Stifter der Charismen und Dienste voraus und existieren rechtmäßig allein auf diesem Grunde. Bei alledem ist vorausgesetzt, daß gemäß Auftrag und Vollmacht der Ämter es auch verschiedenartige Ordinationen geben muß, zum Diakonen-, zum Gemeinde helferinnen-Amt usw., in welchem die Vollmacht des Amtes übergeben und anvertraut, aber auch die Grenze des Amtes bezeichnet wird. Die liturgische Ordnung solcher Ordinationen wird unter anderem auch von der theologischen Klärung, vor allem aber von der geistlichen Erfassung der Amts-Vollmacht abhängig sein. Kirchliche Ämter können nicht auf profane Weise übertragen werden. Man kann sie auch nicht durch eine bestimmte Vorbildung erlangen oder durch den praktischen Vollzug von Amtsfunktionen. Zu prüfen ist erstens der Unterschied zwischen der Ordination zum Hirten (Pastoren-) Amt einerseits, das die Vollmacht der Gemeindeleitung einschließt, und der Ordination zu den anderen Ämtern. Bei der Ordination zum Diakonenamt (und seinen Ausgliederungen) und anderen sind die Ansätze in den bisherigen Ordnungen der „Einsegnung”, „Aussendung” usw. daraufhin zu untersuchen, ob in ihnen die Vollmacht, der Auftrag und die Art des betreffenden Amtes wirklich zum Ausdruck kommt, das übertragen werden soll. Es kann sich bei diesen Ordinationen auf keinen Fall um bloße Subtraktionen von der Ordination zum Hirten- und Prediger-Amt handeln. Denn auf diesem Wege ist über den Auftrag und die Vollmacht anderer Ämter bestimmt nichts zu erfahren. Es müssen ja zum Beispiel diejenigen Gnadengaben für den zukünftigen Amtsträger in der Ordinationshandlung erbeten werden, die für sein Amt erforderlich sind. Wir setzen hierbei freilich nicht jene protestantische Entleerung der Ordination voraus, die am Ende nur noch die Warnung vor der „magischen” Amtsauffassung übrigläßt und darum ins Profane der Amtseinführung abgleitet, sondern die Realität der Vollmacht, der Gnadengabe und des Auftrages „in Christus”, im Sinne der pneumatischen Wirklichkeit und Wirkung, die jenseits des Gegensatzes von Magie und Profanität steht, beziehungsweise jenseits von Magie und rational entleerten Vorstellungen der vocatio. Danach wäre Ordination reale Bevollmächtigung, nicht nur Einführung, nicht nur Berufung. Profane Verpflichtungsakte haben ihren eigenen Ort und ihre eigene Ehre, zum Beispiel im Staat, aber man kann sie nicht zu kirchlichen Akten umdeuten und den Ordinationshandlungen der Kirche unterschieben, die im Namen Christi, aber nicht im Namen weltlicher Autoritäten ordiniert. Von derartigen Thesen her entsteht nun freilich eine besondere Schwierigkeit, wenn wir uns die Fülle der offenbar „rein weltlichen” Dienste in der Kirche vergegenwärtigen: Sie dienen mit weltlichen Mitteln der Organisation, dem Geldwesen, der rechtlich geordneten Verwaltung und vielem anderen der sogenannten „äußeren” Ordnung der Kirche, der Erhaltung oder Entfaltung ihrer geschichtlich-leibhaften, rechtlich-sozialen Gestalt, von den rein technischen Diensten (z. B. einer Sekretärin) angefangen über die im kirchlichen Finanzwesen Tätigen bis hin zum Kirchbaumeister und dem Kirchen-Juristen. Das Recht der Kirche erhält vom Sein der Kirche her sein eigenes Gefüge; der Raum der Kirche hat seine eigene Gestalt, die ihn von der Werkhalle oder dem Verwaltungsgebäude durch das unterscheidet, was sich in diesem Raum verleiblicht. Es ist hier unmöglich, nur von technischen, profanen Diensten zu sprechen. Es gibt demnach offenbar „weltliche” Dienste in der Kirche, die auf die fundamentalen Handlungen der Kirche in der Weise bezogen sind, daß sie deren Weltgestalt überhaupt erst ermöglichen. Sie verklammern und verbinden durch ihr Tun Kirche und Welt, Heiligen Geist und Recht; sie verhindern das Auseinanderfalten der „äußeren” Ordnung einerseits und des geistlichen Lebens andererseits. Sie sind Prototypen dafür, daß es kirchlich-weltliche Ämter in der Kirche gibt beziehungsweise geben muß, die weder nur kirchlich noch rein weltlich sind und eben hierdurch die Gestalt der Kirche in der Welt realisieren. Denn Weltlich-sein gehört zum Wesen und Auftrag der Kirche und ist daher gerade nicht bloß etwas „Äußerliches” an ihr, das als unwesentlich und gleichgültig angesehen werden dürfte. Dieser eigentümlichen Struktur der „kirchlich-weltlichen” Ämter muß über die hier gegebenen Andeutungen hinaus weiter nachgeforscht werden. Die Klärung der Ämterordnung der Kirche kann nicht von ihnen absehen, weil die Kirche die Gestalt des sozialen Gefüges und der rechtlichen Ordnung annehmen muß. Offenbar stehen zahlreiche Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung und Mithelfer des Diakonischen Werkes der Kirche (wie z. B. Ärzte, Heimerzieher, Fürsorgerinnen u. a.) wiederum in einem anderen Verhältnis zu den „eigentlichen” Ämtern der Kirche als der Kirchen-Jurist oder der Kirchbaumeister. Zum Teil handelt es sich hier um Hilfsdienste für den Diakonat der Kirche, zum Teil aber auch um Ausgliederung des Diakonenamtes selbst (wobei nicht an dessen bisherige geschichtliche Ausprägung im „Diakonen-Beruf” allein gedacht werden darf). Auch hier, in dieser zweiten Gruppe der zunächst „weltlich” genannten Dienste, gibt es offenbar beträchtliche Unterschiede, auch hinsichtlich ihres Verhältnisses zu den Ämtern, welche wir soeben als „kirchlich-weltlich” nach ihrer Doppelgestalt bezeichnet haben, da auch diese wiederum eine Fülle technischer, doch auch pädagogischer, sozialer, ärztlicher und anderer Hilfsdienste nach sich gezogen haben. Eine theologisch wie praktisch ungelöste Aufgabe ist es, gerade die Masse der Mitarbeiter an den Hilfsdiensten in die kirchliche Gemeinschaft und die Gemeinschaft der Amtsträger aufzunehmen, damit auch sie ihre Arbeit als einen für die Welt-Realisation der Kirche notwendigen Hilfsdienst zu verstehen lernen. Drei Voraussetzungen sind hierfür wesentlich;
Nur von diesen drei Voraussetzungen her dürfte es möglich sein, den bescheidenen, technischen Dienst als Dienst in der Kirche für die Kirche zu vollziehen. Freilich muß hier auch das Ja zur entsagungsvollen Nachfolge mitgedacht werden, die Selbstbeschränkung, das Zurücktreten im Dienste anderer, die Namenslosigkeit des unscheinbaren täglichen Dienens, die auch ihre eigene Würde hat. - Unsere sachlich wie räumlich eng begrenzten Hinweise zeigen auf alle Fälle, daß die sogenannten „Laien”-Ämter der Theologie, der kirchlichen Gestaltung und der rechtlichen Präzisierung sehr große, noch unerledigte Aufgaben stellen, die über den Rahmen der von Erik Wolf so genannten „Hilfsämter” (er erwähnt nur den Kantor, den Küster und „andere Dienste”, z. B. die Fürsorgerin, in: Ordnung der Kirche, Frankfurt am Main 1961, S. 643 f.) hinausweisen und eigentümliche, theologische Grenzprobleme in sich bergen, da sie die Kirche im Überschritt in die Gesellschaft und gesellschaftliche Funktionen im Dienste und „Raum” der Kirche sichtbar machen; sie wirken daher tief in die Struktur der einzelnen Gemeinde hinein, ebenso aber bestimmen sie den Aufbau der kirchlichen Verbände oder „Werke”, deren zahlreiche Mitarbeiter in der Kirche und in der Ordnung der Kirchen-Ämter überhaupt noch keinen Platz gefunden haben. Man kann auch diese Funktionen nur von der Gruppe der „kirchlich-weltlichen” Ämter her zu Gesicht bekommen, welche offenbar erst im Zeitalter der differenzierten, modernen Gesellschaft ihre besondere Bedeutung und Ausdehnung erlangt haben, während die Kirche der vor-technischen, vor-modernen Gesellschaft sich mit einigen wenigen „Hilfsämtern” begnügen konnte. Quatember 1964, S. 147-154 |
© Joachim Januschek Letzte Änderung: 13-11-29 Haftungsausschluss |